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Satzung

Karnevalsausschuss der Stadt Ratingen:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen
„Karnevalsausschuß der Stadt Ratingen e.V.“
Sein Sitz ist Ratingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung des rheinischen Karnevals und heimatstädtischen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung des Rosenmontagszuges und sonstiger mit dem Karneval zusammenhängender Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Karnevalsausschuß hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche (aktive) Mitglieder können sein:
Die Karnevalsgesellschaften der Stadt Ratingen sowie die Vereine und Personen, die zur Förderung des Ratinger Karnevals beitragen wollen.
Die Vereine werden bei Mitgliederversammlungen durch den jeweiligen ersten Vorsitzenden oder einem von diesem schriftlich bevollmächtigten Mitglied vertreten.

b) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Bürger ernannt werden, die sich für die Pflege und Förderung des Ratinger Karnevals in hervorragender Weise eingesetzt und sich besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder auf Zeit für die Dauer der Amtsperiode von Prinzenkürung zu Prinzenkürung sind das jeweilige Prinzenpaar sowie der Schirmherr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme der Mitglieder (§3a) erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod.
  • durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen hat. Er wird wirksam nach Erledigung aller evtl. Verbindlichkeiten.
  • durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen wird, wenn ein Mitglied für den Verein nicht mehr tragbar erscheint. Es muss dem Mitglied eine schriftliche Begründung über den Ausschluss vorgelegt werden, um ihm ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 6 Beitrag

Der Verein erhebt einen Beitrag. Die Höhe wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgelegt und für das laufende Geschäftsjahr beschlossen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31.Dezember.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, mindestens 2 Wochen vorher schriftlich.
Die Jahreshauptversammlung wird alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen und der Termin den Mitgliedern 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind bis 2 Wochen vor dem Termin dem Vorstand einzureichen.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat zu enthalten:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Wahl eines Versammlungsleiters
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages (§ 6)
  • Anträge
  • Verschiedenes

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, dieses schriftlich verlangt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht die Auflösung des Vereins betreffen, werden mit einfacher Mehrheit der Erschienen Mitglieder gefasst.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und haben einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung anzufertigen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Jährlich scheidet einer der Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 10 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. Geschäftsführer
  • dem 2. Geschäftsführer
  • dem 1. Schatzmeister
  • dem 2. Schatzmeister
  • einem oder mehreren Präsidenten
  • dem 1. Zugleiter
  • dem 2. Zugleiter
  • dem 1. Pressereferenten
  • dem 2. Pressereferenten
  • dem Zeugwart
  • den delegierten Mitgliedern der Karnevalsgesellschaften gemäß § 3 erster Absatz Buchstabe a) Abs. 2 der Satzung
  • bis zu fünf weiteren Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Geschäftsjahre gewählt. Jedes Jahr wird nur die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister. Jeweils zwei dieser genannten Vorstandsmitglieder können den Verein vertreten.

Auf der Jahreshauptversammlung geben einen Rechenschaftsbericht:

  • Mitglieder des Gesamtvorstandes
  • der Schatzmeister

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er beruft die Mitgliederversammlungen ein, die vom Vorsitzenden geleitet werden. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt die erforderlichen Ausgaben. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Vereinsvermögen

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Mitgliederrechte an dem Vermögen des Vereins.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist mit dem 11. September 1968 in Kraft getreten und wurde in den Jahreshauptversammlungen vom 6. Juni 1973, vom 6. Juli 1981, vom 7. Juni 1982, vom 18. Juni 1984 und vom 9. Juni 1986 und den außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 14. Dezember 1990 und 24. September 2003 geändert.

Stand: 24. September 2003 (letzte Anpassung)

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